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Zu hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht.

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Zu hohe Steuerzinsen werden ab 2014 als verfassungswidrig erklärt, so das Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe.

Diese Grundsatz Entscheidung gilt für Steuernachzahlungen ebenso wie für Erstattungen. Der Zinssatz von sechs Prozent sei “evident realitätsfern”, so die Richter des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts.

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind, angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, seit 2014 klar verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen sowie auf Steuererstattungen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, welche jedoch lediglich alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für die Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit (Az.: 1 BvR 2237/14 u. a.).

Die sind bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer

Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der historischen Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 war dadurch eine viel kritisierte Schieflage entstanden: Denn die Zinsen sollen potenzielle Gewinne ausgleichen, die in dieser Höhe am Kapitalmarkt derzeit gar nicht zu erzielen sind.

Da die Karlsruher Entscheidung auch die Erstattungen umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.

Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber “noch in einem rechten Verhältnis” gewesen, hieß es. Spätestens seit 2014 sei er aber “evident realitätsfern”.

Selbst der Bundesfinanzhof hatte bereits 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 auch lediglich vorläufig festgesetzt. Dies bedeutet, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, welche nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Da es hier um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

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